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Kai Sender
Sozialarbeiter
Bremen
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Die Testierfähigkeit

Testierfähigkeit
© josealbafotos / Pixabay.com

Wussten Sie, dass es trotz Testament zu erbrechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann, beispielsweise dann, wenn Ihre Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam abzufassen, seitens der Erben angezweifelt wird?

Wer ist testierfähig?

Das BGB legt im § 2229 die Testierfähigkeit fest. Grundsätzlich ist jeder Mensch mit Vollendung seines 16. Lebensjahres beschränkt testierfähig, die volle Testierfähigkeit erlangt er mit dem 18. Lebensjahr. So kann ein Minderjähriger schon ab dem 16. Lebensjahr ein Testament erstellen, jedoch nur ein öffentliches Testament durch einen Notar, damit dessen Beratungsleistung vor unüberlegten Schritten schützt. Erst ab dem 18. Lebensjahr kann man auch ein gültiges privates Testament verfassen.

Doch es gibt Ausnahmen: An Ihrer Testierfähigkeit könnte man beispielsweise dann zweifeln, wenn Sie wegen einer Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche nicht in der Lage wären, die Bedeutung des Inhalts Ihres Testaments und die Tragweite Ihrer Entscheidungen zu erkennen oder durch Ihren Zustand der Beeinflussung durch Dritte zu stark ausgesetzt sind. Hat Ihr Notar bei der Beurkundung Zweifel an Ihrer Testierfähigkeit, so kann er diese ablehnen. Der Notar tritt nämlich als Zeuge und nicht als Sachverständiger auf. In unserem Downloadbereich finden Sie übrigens einige Vorlagen für ein Testament. Sie können sie selbstverständlich auch ausdrucken und dann noch einmal mit Ihrem Notar durchsprechen.

Wann und warum wird die Testierfähigkeit angezweifelt?

Die Testierfähigkeit spielt vor allem dann eine zentrale Rolle, wenn Sie als Erblasser kurzfristig Ihr Testament ändern und damit für bestimmte Personen die Erbaussichten schmälern oder vollkommen beschneiden. Denn wenn Sie vor der geistigen Verwirrung noch im Zustand der Testierfähigkeit ein Testament erstellt hatten, ist dieses unabhängig von der Erkrankung und wird somit als gültig angesehen. Wenn ein Testament also zum Beispiel erstellt wurde, bevor jemand an Demenz erkrankte, so ist dieses gültig. Erst wenn das Fehlen der Testierfähigkeit sich auf das Testament auswirkt, kann es angezweifelt werden. Potenzielle Erben, die auf diese Weise übergangen werden, versuchen bisweilen schon zu Lebzeiten des Erblassers, das Erbe zu ihren Gunsten zu sichern und eine entsprechende Beweislage für die Testierunfähigkeit des Erblassers zu schaffen.

Wie wird die Testierfähigkeit geprüft?

Als Erblasser gelten Sie so lange als testierfähig, bis Ihre Testierfähigkeit angezweifelt wird, denn das Gesetz geht im Normalfall von der Testierfähigkeit eines Menschen aus. Die Beweislast trägt daher derjenige, der Ihre Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung Ihres Testaments anzweifelt. Manchmal greifen Hinterbliebene zu diesem Mittel, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Um Sie als Erblasser zu Lebzeiten vor juristischen Auseinandersetzungen mit Ihren Erben und der vorzeitigen Offenlegung Ihres letzten Willens zu schützen, hat ein übergangener Erbe erst nach dem Ableben des Erblassers die Möglichkeit, die angezweifelte Testierfähigkeit rechtlich prüfen zu lassen. Ob eine Testierunfähigkeit vorliegt, wird dann bei Erteilung des Erbscheins vom Nachlassgericht überprüft. Grundlage ist die Befragung von Zeugen, die sich zu den behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers äußern, sowie ein psychiatrisches Gutachten. Auch die Krankenakte des Hausarztes kann wertvolle Hinweise geben, wobei dieser sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen kann.